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Unsere Satzung

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Handel und Gewerbe Jemgum“ mit dem Zusatz „e.V“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Jemgum.


2. Zweck des Vereins

Zweck ist es die Wirtschaft im Gebiet der Gemeinde Jemgum durch werbliche Aktionen verschiedenster Art zu fördern. In diesem Zusammenhang sollen auch Kulturwerte innerhalb der Gemeinde gepflegt und gefördert werden.


Derr Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.


3. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:
Natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz bzw. eine Niederlassung im Bereich der Gemeinde Jemgum haben. Sonstige natürliche und juristische Personen können förderndes Mitglied (ohne Stimmrecht) sein.


Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.


Die Mitgliedschaft erlischt:
-durch Tod - durch Austritt - durch Ausschluss


Der Austritt kann nur schriftlich in einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erfolgen. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Ausschlussgründe sind vereinsschädigendes Verhalten oder erhebliche Zahlungsrückstände für einen Zeitraum von über sechs Monaten sofern die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung nachgeholt wird. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.


Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um die Ziele des Vereines besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.


4. Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung


2. der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.


Der Vorstand kann Ausschüsse bilden, zu denen auch Mitglieder und sonstige Personen gehören können.


Kredite kann der Vorstand nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aufnehmen.


Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


5. Mitgliederversammlung

Alljährlich findet in den ersten drei Monaten des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand, mit einer Ladungsfrist von zumindest zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse geladen werden.


Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.


Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Entgegennahme des Jahresberichtest und der Jahresrechnung
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Entscheidung über eingereichte Anträge
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschwerden gegen Ausschluss
  • Auflösung des Vereins

Bei der alljährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht vorzutragen.


Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn er es für nötig ansieht oder wenn mindestens ein Dritter der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe von Gründen beantragt.


Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.


Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.


Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandes innerhalb von zwei Wochen zu entrichten.


6. Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallens eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Jemgum zu, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.